(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten dauern jeweils 18 Monate, bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf. Berufspraktische Studienzeiten bestehen aus Praktika und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen zusammen mindestens 2 200 Lehrstunden.
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des § 22 durchgeführt.
(4) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung.