LAP-gDVerfSchV § 17 Hauptstudium

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf und ergänzt und vertieft diese.

(2) Studiengebiete der Hauptstudien I und II sind insbesondere

1.
Rechtslehre:
a)
Staats-, Verfassungs- und Europarecht,
b)
Verwaltungsrecht, insbesondere Polizeirecht und Recht des öffentlichen Dienstes,
c)
Recht der Nachrichtendienste/Datenschutzrecht,
d)
Strafrecht,
2.
politischer Extremismus/Terrorismus:
a)
Rechtsextremismus/-terrorismus,
b)
Linksextremismus/-terrorismus,
c)
sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern,
3.
Spionageabwehr/Proliferation,
4.
Geheimschutz,
5.
politische Ideengeschichte,
6.
nachrichtendienstliche Arbeitstechniken:
a)
Auswertung,
b)
Beschaffung,
c)
Berichtswesen,
7.
Fremdsprache und
8.
internationale Sicherheitspolitik.

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