LAP-gDVerfSchV § 28 Prüfungsamt

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Dem beim Bundesamt für Verfassungsschutz eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.

(2) Das Prüfungsamt kann Aufgaben auf den Fachbereich Öffentliche Sicherheit der Fachhochschule übertragen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von