(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
- 1.
-
die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert, - 2.
-
die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 6 vom Hundert, - 3.
-
die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 vom Hundert, - 4.
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die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert, - 5.
-
die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom Hundert) und - 6.
-
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 vom Hundert.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.