Diese Verordnung gilt für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre Ausbildung beginnen.
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LAP-gDVerfSchV § 43 Zeitlicher Geltungsbereich
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
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