(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Regierungsinspektoranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Während der Ausbildung an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und bei Landesbehörden für Verfassungsschutz unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.