(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
- 1.
-
die Durchschnittspunktzahl der ersten Zwischenprüfung mit 5 Prozent, - 2.
-
die Durchschnittspunktzahl der zweiten Zwischenprüfung mit 10 Prozent, - 3.
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die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 10 Prozent, - 4.
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die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 Prozent, - 5.
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die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit 15 Prozent, - 6.
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die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 Prozent (insgesamt 28 Prozent), - 7.
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die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 Prozent.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist und wenn in dem Prüfungsfach Bürgerliches Recht die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.