(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.
Regierungsinspektoranwärterin/Regierungsinspektoranwärter
im Vorbereitungsdienst,
2.
Regierungsinspektorin zur Anstellung/ Regierungsinspektor zur Anstellung
in der Probezeit bis zur Anstellung,
3.
Regierungsinspektorin/Regierungsinspektor
im Eingangsamt,
4.
Regierungsoberinspektorin/Regierungsoberinspektor
im ersten Beförderungsamt,
5.
Regierungsamtfrau/Regierungsamtmann
im zweiten Beförderungsamt,
6.
Regierungsamtsrätin/Regierungsamtsrat
im dritten Beförderungsamt und
7.
Regierungsoberamtsrätin/Regierungsoberamtsrat
im vierten Beförderungsamt.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.