Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
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LAP-gntDBWVV 2005 § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
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