Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

LAP-gntDBWVV 2005 § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von