(1) Jede Ausbildungsbibliothek gibt über die Leistungen und den Befähigungsstand der Referendarinnen und Referendare unter Berücksichtigung von Arbeiten nach § 15 Abs. 4 eine schriftliche oder elektronische Bewertung ab. Die Bewertung soll Auskunft über die fachlichen Kenntnisse, die Allgemeinbildung, die berufliche Eignung und über das Persönlichkeitsbild geben; auf besondere Fähigkeiten oder Mängel ist hinzuweisen. Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare sind mit folgenden Noten zu bewerten:
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Referendarinnen und Referendaren besprochen. Sie ist ihnen zu eröffnen. Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.