Für die Baureferendarinnen und Baureferendare sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Beurteilungen und Prüfungsergebnisse aufzunehmen sind.
LAP-htVerwDV § 12 Ausbildungsakte
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.