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LAP-htVerwDV § 33 Erwerb der Laufbahnbefähigung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben die Baureferendarinnen und Baureferendare die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Bauassessorin" oder "Bauassessor" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz zu führen.

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