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LAP-htVerwDV § 36 Einstellungsvoraussetzungen

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

Es werden nur Bewerberinnen und Bewerber eingestellt, die gemäß § 5 Nummer 2 ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Architektur mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern - ohne Praxis- und Prüfungssemester - an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen entsprechenden Master-Abschluss nachweisen.

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