Unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes - Fachrichtung Bahnwesen - für den Aufstieg in die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes - Fachrichtung Bahnwesen - zugelassen werden.
LAP-htVerwDV § 47 Aufstieg
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.