LAP-mDAAV 2004 § 1 Laufbahnämter

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

(1) Die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

- im Vorbereitungsdienst Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter, - in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.), - im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretärin/ Regierungssekretär, - in den Beförderungsämtern der     Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär   Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär   Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/ Amtsinspektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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