(1) Die Laufbahn des mittleren Auswärtigen Dienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
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im Vorbereitungsdienst
Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter,
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in der Probezeit bis zur Anstellung
Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/ Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.),
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im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6)
Regierungssekretärin/ Regierungssekretär,
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in den Beförderungsämtern der
Besoldungsgruppe A 7
Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär
Besoldungsgruppe A 8
Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär
Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektorin/ Amtsinspektor.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.