(1) In der Laufbahnprüfung wird festgestellt, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.
(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, auf dieser Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.
(3) Die Prüfung besteht aus einer Sprachprüfung in der Hauptsprache (§ 19) und aus einer Fachprüfung (§ 20). Beide Prüfungen bestehen aus je einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ausnahmen bestimmt die Prüfungskommission (§ 18). § 6 Abs. 8 gilt entsprechend.