LAP-mDAAV 2004 § 23 Bewertung der Vorleistungen und Prüfungsleistungen

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst

(1) Vorleistungen sind die Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und Schlusslehrgang sowie die Leistungen in den Praktika. Ihre Ergebnisse werden zusammen mit den Prüfungsleistungen in einer Niederschrift festgehalten. Dabei zählen die Noten der Aufsichtsarbeiten im Einführungs- und Schlusslehrgang mit der Wertigkeit von insgesamt 18 Prozent. Die während der praktischen Ausbildung erzielten Gesamtnoten zählen mit der Wertigkeit von insgesamt 13 Prozent (Inlandspraktikum 3 Prozent, Auslandspraktikum 10 Prozent).

(2) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Sprachprüfung werden mit insgesamt 13 Prozent berücksichtigt.

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fachprüfung werden mit insgesamt 56 Prozent berücksichtigt; jede schriftliche Aufsichtsarbeit geht dabei mit 9 Prozent und jedes mündliche Prüfungsfach mit 5 Prozent in das Ergebnis der Laufbahnprüfung ein.

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