LAP-mDBNDV § 10 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes; Einstellungsbehörde

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.

(2) Einstellungsbehörde ist der Bundesnachrichtendienst. Er ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde. Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen seiner Dienstaufsicht.

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