LAP-mDBNDV § 34 Nichtbestehen der Prüfung, Wiederholung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird dies der Anwärterin oder dem Anwärter mitgeteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

(3) Eine zweite Wiederholung kann nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes.

(4) Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.

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