LAP-mDBNDV § 46 Wiederholung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, bestimmt das Prüfungsamt, welche Teile der Ausbildung und welche Leistungsnachweise zu wiederholen sind. Es bestimmt auch, innerhalb welcher Frist die Prüfung zu wiederholen ist.

(2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist. § 12 Abs. 2 bis 4 ist auch während des verlängerten Vorbereitungsdienstes anwendbar.

(3) Die bei der Wiederholung erzielten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

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