Die Ausbildung der vor dem 1. Januar 2003 in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
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LAP-mDBNDV § 48 Übergangsvorschrift
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
Referenzen
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