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LAP-mDBNDV § 48 Übergangsvorschrift

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

Die Ausbildung der vor dem 1. Januar 2003 in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

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