LAP-mDBNDV Inhaltsübersicht

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

Kapitel 1   Grundsätze von Laufbahn und Ausbildung § 1 Laufbahnämter § 2 Ziel der Ausbildung § 3 Ausbildungsleitung § 4 Schwerbehinderte Menschen Kapitel 2   Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber § 5 Ausschreibung, Bewerbung § 6 Auswahlverfahren § 7 Auswahlkommission Kapitel 3   Vorbereitungsdienst § 8 Einstellungsvoraussetzungen § 9 Verfahren der Einstellung § 10 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes; Einstellungsbehörde § 11 Ausbildungsakte § 12 Dauer, Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes § 13 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Kapitel 4   Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes § 14 Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 15 Ausbildungsbehörde § 16 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung § 17 Einführungslehrgang § 18 Zwischenlehrgang I § 19 Zwischenlehrgang II § 20 Abschlusslehrgang § 21 Grundsätze der Praktika § 22 Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika, Ausbildungsplan § 23 Durchführung der Praktika § 24 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen § 25 Leistungsnachweise § 26 Bewertungen während der Praktika Kapitel 5   Gemeinsame Vorschriften für die Prüfungen § 27 Prüfungsamt § 28 Prüfungskommission § 29 Ort, Zeitpunkt und Durchführung der Prüfung § 30 Aufsichtsarbeiten § 31 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis § 32 Täuschung, Ordnungsverstoß § 33 Bewertung der Leistungen § 34 Nichtbestehen der Prüfung, Wiederholung § 35 Endgültiges Nichtbestehen der Prüfung § 36 Prüfungsakten, Berichtigung von Prüfungsergebnissen Kapitel 6   Zwischenprüfung § 37 Zeitpunkt und Inhalt § 38 Gesamtergebnis, Zeugnis § 39 Wiederholung Kapitel 7   Laufbahnprüfung § 40 Zulassung, Zeitpunkt und Inhalt § 41 Schriftliche Prüfung § 42 Durchführung der schriftlichen Prüfung § 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung § 44 Mündliche Prüfung § 45 Gesamtergebnis, Zeugnis § 46 Wiederholung Kapitel 8   Sonstige Vorschriften § 47 Gleichwertige Befähigung § 48 Übergangsvorschrift § 49 Inkrafttreten

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