(1) In der praktischen Prüfung sind von den Anwärterinnen und Anwärtern folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
- 1.
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in der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Tastfunk - eine Telegrafie-Hörleistung von mindestens 24 Wörtern pro Minute, - 2.
-
in der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - - a)
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in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen I und II ein Standardisiertes Leistungsprofil von mindestens 3231 oder - b)
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in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen III ein Standardisiertes Leistungsprofil von mindestens 2221 und
- 3.
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in der Fachrichtung Elektronische Aufklärung das Erfassen, Vermessen, Dokumentieren und Codieren von aktuellen Signalen in einer vorgegebenen Zeit.
(2) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 34. Das Standardisierte Leistungsprofil für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - wird vom Bundessprachenamt nach den dort geltenden Bestimmungen für Sprachprüfungen und Leistungsstufen festgestellt. Die Hörleistung nach Absatz 1 Nr. 1 und die Sprachleistung nach Absatz 1 Nr. 2 sind in Leistungspunkte und Rangpunkte umzurechnen.
(3) Über den Ablauf der praktischen Prüfung wird ein Protokoll durch die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission schriftlich oder elektronisch gefertigt.