Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
LAP-mDFm/EloAufklBundV § 39 Übergangsregelung
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
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