LAP-mDVerfSchV § 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:

1. Grundlehrgang Schule für Verfassungsschutz 2 1/2 Monate, 2. Praktikum I Bundesamt für Verfassungsschutz 6 Monate, 3. Aufbaulehrgang Schule für Verfassungsschutz 1 Monat, 4. Praktikum II Bundesamt für Verfassungsschutz 12 Monate, 5. Abschlusslehrgang Schule für Verfassungsschutz 2 1/2 Monate.
Während der Praktika werden zusätzliche praxisbezogene Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des § 23 durchgeführt.

(2) Der Grundlehrgang schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.

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