(1) Die Ausbildung wird wie folgt durchgeführt:
1.
Grundlehrgang Schule für Verfassungsschutz
2 1/2 Monate,
2.
Praktikum I Bundesamt für Verfassungsschutz
6 Monate,
3.
Aufbaulehrgang Schule für Verfassungsschutz
1 Monat,
4.
Praktikum II Bundesamt für Verfassungsschutz
12 Monate,
5.
Abschlusslehrgang Schule für Verfassungsschutz
2 1/2 Monate.
Während der Praktika werden zusätzliche praxisbezogene Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des § 23 durchgeführt.
(2) Der Grundlehrgang schließt mit der Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.