(1) Der Abschlusslehrgang baut auf den Lerninhalten des Grund- und des Aufbaulehrgangs sowie auf den in den Praktika vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten auf und vertieft und ergänzt diese.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit erwerben, das vermittelte fachtheoretische Wissen auf einfache praktische Fälle selbständig und bei schwierigeren Fällen nach weiterer Anleitung anzuwenden.