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LAP-mDVerfSchV § 42 Prüfungsakten, Einsichtnahme

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, der fachtheoretischen und praktischen Ausbildung, der Niederschriften über den Ablauf der Zwischenprüfung sowie der schriftlichen und mündlichen Laufbahnprüfung sowie des Laufbahnprüfungszeugnisses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Bundesamt für Verfassungsschutz mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.

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