(1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.
Regierungssekretäranwärterin/ Regierungssekretäranwärter
im Vorbereitungsdienst,
2.
Regierungssekretärin zur Anstellung/ Regierungssekretär zur Anstellung
in der Probezeit bis zur Anstellung,
3.
Regierungssekretärin/ Regierungssekretär
im Eingangsamt,
4.
Regierungsobersekretärin/ Regierungsobersekretär
im ersten Beförderungsamt,
5.
Regierungshauptsekretärin/ Regierungshauptsekretär
im zweiten Beförderungsamt und
6.
Amtsinspektorin/ Amtsinspektor
im dritten Beförderungsamt
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.