Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
LAP-mntDBWVV § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Referenzen
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