LAP-mntDBWVV § 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von