LAP-mntDBWVV § 20 Praxisbezogene Lehrveranstaltung

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

(1) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung beträgt 100 Lehrstunden und hat zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis durch fächerübergreifende Praxissimulationen und Projekte zu vertiefen. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltung sind:

1.
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
2.
Haushalts- und Kassenwesen,
3.
Verpflegung,
4.
Organisation,
5.
Besoldungsrecht,
6.
Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
7.
Reise- und Umzugskostenrecht,
8.
Beschaffungswesen.

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