Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2007 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum 31. August 2007 geltenden Recht zu Ende. Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Satz 1 entsprechend.
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LAP-mntDBWVV § 40 Übergangsregelung
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
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