Bei Anwendung des § 360 des Lastenausgleichsgesetzes gelten als Ausgleichsleistungen auch die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten vergleichbaren Leistungen.
LASaarEG § 23 Ausschließung von Ausgleichsleistungen
Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland
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