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LasthandhabV § 2 Maßnahmen

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit

(1) Der Arbeitgeber hat unter Zugrundelegung des Anhangs geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden.

(2) Können diese manuellen Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden, hat der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes die Arbeitsbedingungen insbesondere unter Zugrundelegung des Anhangs zu beurteilen. Aufgrund der Beurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, damit eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering gehalten wird.

Referenzen

  • § 5 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 2626/16
8. Mai 2018
4 K 2626/16 8. Mai 2018
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen (13. Kammer) - 13 TaBV 109/15
11. Januar 2017
13 TaBV 109/15 11. Januar 2017
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 Sa 803/16
25. Oktober 2016
7 Sa 803/16 25. Oktober 2016
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (23. Kammer) - 23 TaBV 1448/14
25. März 2015
23 TaBV 1448/14 25. März 2015