LeasFachwirtPrV § 5 Wirtschaftszweigspezifischer Teil

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin

(1) Im wirtschaftszweigspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Allgemeine Leasinglehre,
2.
Immobilien-Leasing,
3.
Bilanzierung, Finanzierung und Kalkulation,
4.
Situationsbezogenes Fachgespräch.

(2) Im Prüfungsfach "Allgemeine Leasinglehre" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Leasingmarkt und die Grundlagen des Leasinggeschäfts kennt und mit den Leasingvertragsmodellen sowie deren Vorbereitung und Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundlagen des Leasing:
a)
Grundbegriffe,
b)
der Leasingmarkt (Anbieter, Nachfrager, Objekte),
c)
betriebs- und finanzwirtschaftliche Wirkungen des Leasing;
2.
Leasingvertrag:
a)
zivil-, handels- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen,
b)
Einflußfaktoren auf die Vertragsgestaltung,
c)
Vertragsmodelle;
3.
Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:
a)
Prüfung des Leasingantrages,
b)
Bonitätsprüfung,
c)
Voraussetzungen für den Vertragsanlauf,
d)
Verwaltung und laufende Engagementbetreuung,
e)
Überwachung und Bearbeitung kritischer Engagements.

(3) Im Prüfungsfach "Immobilien-Leasing" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Immobilien-Leasingmarkt kennt und mit den Grundlagen des Immobilien-Leasinggeschäfts sowie mit den dafür in Frage kommenden Vertragsmodellen und deren Abwicklung vertraut ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
die Immobilien-Leasinggesellschaft:
a)
Rechtsformen,
b)
Gestaltungsmöglichkeiten;
2.
der Immobilien-Leasingvertrag:
a)
zivil- und steuerrechtliche Aspekte,
b)
Vertragsgestaltung;
3.
Antragsbearbeitung und Engagementabwicklung:
a)
Standort- und Objektanalyse,
b)
Investitionskosten,
c)
Bewertungsfragen,
d)
Objektbegleitung während der Bauphase und Bauendabrechnung,
e)
Versicherungen,
f)
Objektmanagement,
g)
Objektverwertung.

(4) Im Prüfungsfach "Bilanzierung, Finanzierung und Kalkulation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für Leasinggesellschaften geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze einschließlich der Besonderheiten im Immobilien-Leasing kennt. Er soll zeigen, daß er die Finanzierungsregeln sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Finanzierungsarten darstellen kann. Er soll ferner die Grundlagen der Preiskalkulation und die anzuwendenden Kalkulationsverfahren beherrschen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Jahresabschluß der Leasinggesellschaften:
a)
Bilanz,
b)
Gewinn- und Verlustrechnung,
c)
Lagebericht,
d)
Bilanzpolitik;
2.
Finanzierung von Leasingverträgen:
a)
Bedarfsermittlung,
b)
Bedarfsdeckung,
c)
Grundsätze der Finanzierung,
d)
Finanzierungsarten;
3.
Grundlagen der Preiskalkulation:
a)
Kostenbegriffe und Komponenten der Kalkulation,
b)
Kalkulationsverfahren und ihre Voraussetzungen;
4.
Besonderheiten im Immobilien-Leasing:
a)
Bilanzierung,
b)
objektbezogene Einzelfinanzierung,
c)
Mietpreiskalkulation.

(5) Im Prüfungsfach "Situationsbezogenes Fachgespräch" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, sein Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Dabei ist von einer praxisbezogenen Situationsaufgabe auszugehen.

(6) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Mindestzeit je Prüfungsfach beträgt 1,5 Stunden.

(7) Die Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 4 genannten Prüfungsfach wird in Form eines Prüfungsgespräches durchgeführt. Es soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(8) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern.

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