(1) Die beiden Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Für jedes Prüfungsfach ist eine Note aus den Punktebewertungen der jeweiligen Prüfungsleistungen zu bilden. Dabei ist aus den Punktebewertungen der Prüfungsleistungen je Prüfungsfach das arithmetische Mittel zu bilden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage auszustellen. Im Fall einer Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.