LederVAusbV § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung

Der Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Lederverarbeitung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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