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LegRegG § 1 Anwendungsbereich

Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen

(1) Dieses Gesetz regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Es dient auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union im Anwendungsbereich des Satzes 1.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
Betriebe mit mindestens 350 Legehennen und
2.
Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern die Betriebe Eier in den Verkehr bringen, die nach Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) zu kennzeichnen sind.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 LC 23/18
17. Dezember 2019
13 LC 23/18 17. Dezember 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (7. Kammer) - 7 A 2207/15
20. Oktober 2017
7 A 2207/15 20. Oktober 2017