Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Holzflugzeugbauer/Holzflugzeugbauerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
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LeichtflBAusbV § 10 Aufhebung von Vorschriften
Verordnung über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin
Referenzen
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