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LFGB § 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Es ist verboten,

1.
Mittel zum Tätowieren für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,
2.
Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr zu bringen.
Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Gemische aus Stoffen, anhand ihrer Kennzeichnung, soweit erforderlich, anhand der Hinweise für ihre Verwendung sowie anhand aller sonstigen die Mittel, die Stoffe oder die Gemische aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der Mittel zum Tätowieren Verantwortlichen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RVs 131 und 136/15
11. September 2015
1 RVs 131 und 136/15 11. September 2015
Urteil vom Landgericht Köln - 81 O 38/11
21. Juni 2011
81 O 38/11 21. Juni 2011