Die Länder können zur Durchführung der Überwachung weitere Vorschriften erlassen.
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LFGB § 48 Landesrechtliche Bestimmungen
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (6. Kammer) - 6 A 121/15
6. Juni 2016
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6 A 121/15 | 6. Juni 2016 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (7. Kammer) - 7 A 5297/06
27. Februar 2009
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7 A 5297/06 | 27. Februar 2009 |