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LFGB § 48 Landesrechtliche Bestimmungen

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Die Länder können zur Durchführung der Überwachung weitere Vorschriften erlassen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (6. Kammer) - 6 A 121/15
6. Juni 2016
6 A 121/15 6. Juni 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (7. Kammer) - 7 A 5297/06
27. Februar 2009
7 A 5297/06 27. Februar 2009