Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden.
LFGB § 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.