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LFGB § 53 Verbringungsverbote

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

(1) Erzeugnisse, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse nichts anderes ergibt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Unknown court (13. Senat) - 13 LB 31/14
29. September 2021
13 LB 31/14 29. September 2021
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 LB 31/14
2. November 2017
13 LB 31/14 2. November 2017
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 K 78/13
24. April 2014
4 K 78/13 24. April 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Braunschweig (5. Kammer) - 5 A 117/12
27. Februar 2013
5 A 117/12 27. Februar 2013