LKWÜberlStVAusnV § 13 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen

Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge

(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 ist § 3 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr anzuwenden.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind nicht mehr anzuwenden:

1.
§ 2 Absatz 2,
2.
§ 3 Satz 1 Nummer 1,
3.
§ 12.

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