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LMEV § 15 Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten

Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel

(1) Die folgenden Sendungen von Lebensmitteln dürfen unmittelbar aus Drittländern nur über einen der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung erstmalig in das Inland verbracht werden:

1.
Sendungen nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und
2.
Sendungen nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.

(2) Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten Einfuhrorte im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 eingeführt werden. Die Veröffentlichung der Liste der benannten Einfuhrorte nach Artikel 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 erfolgt durch das Bundesamt.

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