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LobbyRG § 6 Zugang zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages und Teilnahme an öffentlichen Anhörungen

Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung

(1) Der Deutsche Bundestag kann sich vorbehalten, Zugangsberechtigungen für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nur zu erteilen, wenn eine entsprechende Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist und die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält. Ein Anspruch auf die Erteilung von Zugangsberechtigungen besteht nicht. Den Zugang regelt der Präsident des Deutschen Bundestages.

(2) Eine Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages als Auskunftsperson soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nur stattfinden, wenn die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält.

(3) Eine Beteiligung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nicht durchgeführt werden, wenn die Eintragung die Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ oder die Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält.

Referenzen

Zitiert von

Entscheidung vom Bayerischer Verfassungsgerichtshof - Vf. 2-VII-22
5. April 2022
Vf. 2-VII-22 5. April 2022