LogAPrO § 1 Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

(1) Die dreijährige Ausbildung für Logopäden umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.

(2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nachzuweisen.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 1899/16
23. März 2017
9 S 1899/16 23. März 2017