(1) Der mündliche Teile der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
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Logopädie, - 2.
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Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, - 3.
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Pädagogik und Sonderpädagogik, - 4.
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Psychologie und klinische Psychologie, - 5.
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Phonetik und Linguistik.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum mündlichen Teil der Prüfung zulassen.