(1) Die zuständige Stelle kann Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin und damit die Befähigung:
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in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit in unterschiedlichen logistischen Bereichen und Tätigkeitsfeldern Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und - 2.
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sich auf Änderungen von Methoden und Systemen in der Logistik, auf neue Formen der Arbeitsorganisation sowie auf neue Anforderungen der Organisationsentwicklung, der Personalführung und der Personalentwicklung einzustellen sowie den organisatorisch-technischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Logistikmeisters/einer Geprüften Logistikmeisterin wahrzunehmen:
- 1.
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Planen, Steuern und Überwachen logistischer Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Anforderungen; - 2.
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Mitwirken bei der Konzeption, Gestaltung und Weiterentwicklung logistischer Prozesse; - 3.
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Mitwirken bei der Spezifikation und Einführung von technischen Systemen; - 4.
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Gewährleisten der Einsatzfähigkeit von technischen Ressourcen; - 5.
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Sicherstellen des bedarfsgerechten Einsatzes von Eigen- und Fremdpersonal; - 6.
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Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung; - 7.
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Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung; - 8.
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Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den am Logistikprozess Beteiligten; - 9.
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Fördern der Kundenorientierung; - 10.
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Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes; - 11.
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Leiten von Projekten; - 12.
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Ableiten und Umsetzen von Qualitätszielen; - 13.
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Mitwirken beim arbeitsbereichsbezogenen Controlling.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin.