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LogopG § 1

Gesetz über den Beruf des Logopäden

(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Logopädinnen und Logopäden, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

Referenzen

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Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (29. Senat) - L 29 AL 17/14
22. Juni 2017
L 29 AL 17/14 22. Juni 2017
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 1899/16
23. März 2017
9 S 1899/16 23. März 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Göttingen (1. Kammer) - 1 A 169/09
10. November 2010
1 A 169/09 10. November 2010
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 22/09
28. April 2010
3 C 22/09 28. April 2010