Ein Antrag nach § 593 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Änderung eines anzuzeigenden Landpachtvertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag angezeigt worden ist.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
LPachtVG § 9 Unzulässigkeit der Änderung eines Landpachtvertrags durch das Landwirtschaftsgericht
Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen
Referenzen
- § 593 Abs. 4 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.